Landtag NRW beschliesst Novelle der Landesbauordnung

Aufgepasst!

 

Am 14. Dezember 2016 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Novelle zur Landesbauordnung beschlossen. In ihren wesentlichen Teilen wird die Neufassung ein Jahr nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten, also Ende 2017.

Die bauproduktenrechtlichen Vorschriften werden an das europäische Bauproduktenrecht angepasst und gelten bereits sechs Monate nach der Veröffentlichung.

Die Kommunen müssen die Entscheidung über den erforderlichen Stellplatzbedarf für Autos und Fahrräder ab 2019 über eine Satzung treffen. Bis dahin haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten ohne entsprechende Satzung die bisherige Fassung von § 51 BauO NRW anzuwenden.

Vor dem 1. Oktober 2017 eingeleitete Verfahren sind nach Inkrafttreten der Novelle auf Antrag der Bauherren nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden.

 

Wichtige Punkte für die Bauherren:

  • Die inhaltlichen Änderungen betreffen u.a. die Barrierefreiheit. In Mehrfamilienhäusern müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sein. Hat das Gebäude mehr als acht Wohnungen, muss nach der sogenannten R-Quote hiervon eine Wohnung rollstuhlgerecht sein. Ist ein Aufzug vorhanden, müssen alle Wohnungen barrierefrei sein. Für öffentlich zugängliche Gebäude soll zukünftig in einem Konzept die Barrierefreiheit nachgewiesen werden. Nähere Bestimmungen hierzu sind über eine Verwaltungsvorschrift zu erwarten.
  • Das sogenannte Freistellungsverfahren hat sich nicht bewährt und wird abgeschafft.

  • Die bautechnischen Nachweise für Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen zukünftig der Prüfpflicht.

  • Die Brandschutzbestimmungen werden an die Musterbauordnung angepasst. Damit wird u. a. auch mehrgeschossiger Holzbau möglich.

  • In den Abstandflächenvorschriften werden Zwerchhäuser in der Größe von üblichen Dachaufbauten privilegiert und können damit errichtet werden, ohne dass sie seitliche Abstandflächen auslösen. Teile von Grenzgaragen können unter bestimmten Voraussetzungen auch zu anderen Zwecken, z. B. als Dachterrasse; genutzt werden. Bei der Bemessung der Abstandflächen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Errichtung von Aufzugsschächten außer Betracht, auch wenn dies über die Außenwand hinaus bis ins Dachgeschoss erfolgt.